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Trinknahrung auf Rezept: Das sollten Sie wissen.

Die Kosten für vollbilanzierte Trinknahrung können von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Ihr behandelnder Arzt kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rezept ausstellen.

Wann erhalte ich ein Kassenrezept für meine Trinknahrung?

Trinknahrung ist verordnungsfähig, sobald Sie durch Ihre normale Ernährung nicht ausreichend Nährstoffe und Kalorien Ihrem Körper zuführen können.

Die Ursachen hierfür können zum Beispiel Kau- und Schluckbeschwerden bei der Nahrungsaufnahme sein. Aber auch der ungewollte Gewichtsverlust oder ein zu niedriger BMI (Body-Mass-Index) sind Voraussetzungen für die Rezeptierbarkeit von Trinknahrung.

Ihre Ärztin oder Arzt kann in diesen Fällen ein Rezept für Trinknahrung ausstellen. Die Kosten hierfür übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Welche Produkte werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen?

Nach dem Sozialgesetzbuch V, §31 (5) ist der Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung unter bestimmten Voraussetzungen klar festgelegt. Zum täglichen Bedarf eignen sich vollbilanzierte Trinknahrungen.

Diese müssen alle Nährstoffe wie Fett, Eiweiß und Kohlenhydrate enthalten. Dadurch ist eine vollständige Ernährung mit Trinknahrung gewährleistet. Welche Produkte von Ihrer Krankenkasse übernommen werden, geben wir direkt beim Produkt in unserem Onlineshop an.

Bei welchen medizinischen Indikationen werden die Kosten für Trinknahrung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen?

Die häufigsten medizinischen Indikationen sind:
  • Morbus Crohn (chronische Entzündung im Magen-Darm-Trakt)
  • Colitis ulcerosa (chronische Entzündung des Dickdarms)
  • Kurzdarmsyndrom (Darmfunktion stark eingeschränkt dank Resektion)
  • Tumorkachexie (Stoffwechselstörung)
  • Anorexia nervosa (Essstörung)
  • Mangelernährung (Unterernährung)
  • Geriaterie (Altersmedizin)
  • Fortgeschrittene dementielle Syndrome (Allgemeine intellektuellen Abbau)
  • Prävention und Behandlung von Dekubitalulzera
  • Kardiale Kachexie (chronische Herzinsuffizenz)
  • Pulmonale Kachexie (mit Ausnahme der cystischen Fibrose)
  • Radio- und/oder Chemotherapie bei onkologischen Erkrankungen
  • Stenosierende oropharyngeale und obere gastrointestinale Tumore
  • Tracheo-ösophageale Fisteln
  • Gesichts- und Kiefer Traumata
  • Dialysepflichtige Niereninsuffizienz
  • AIDS-assoziierter Gewichtsverlust
  • Präfinale Krankheitsstadien
  • Lebererkrankungen
  • Diabetis mellitus (nur spezielle Produkte)
  • Schluckstörungen infolge neurologischer Erkrankungen
  • Gedeihstörungen bei Säuglingen und Klinkindern
  • Phenylketonurie und weitere Defekte im Aminosäurestoffwechsel

Muss ich eine gesetzliche Zuzahlung auf die Trinknahrungsprodukte leisten?

Wenn Sie nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, müssen Sie eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Grundsätzlich gelten die gleichen Bestimmungen wie für Arzneimittel.

Die Zuzahlung für Trinknahrung, also enterale Ernährung, wird je verordneter Rezeptzeile berechnet. Es werden 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro berechnet.

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